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Geschäftsbedingungen für die Beförderung mit Omnibussen
1. Abschluss des Vertrages
1.1. Der Vertrag wird schriftlich abgeschlossen. Sämtliche Abreden, Zusatzabsprachen und Nebenabreden müssen schriftlich erfaßt werden
1.2. An die Bestellung ist der Besteller 10 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird der Beförderungsvertrag durch den Beförderer bestätigt. Kurzfristige Bestellungen werden vom Beförderer unverzüglich bestätigt.
1.3. Telefonisch nimmt der Beförderer verbindliche Reservierungen vor, auf die der Beförderungsvertrag durch schriftliche Bestellung und Bestätigung, die dem Besteller unverzüglich zugesandt werden, abgeschlossen wird (Beförderungsvertrag).
Die zugesandte Bestellung hat der Besteller unverzüglich unterschrieben an den Beförderer zurückzusenden. Der Beförderer kann von der verbindlichen Reservierung Abstand nehmen, wenn der Besteller es auf Aufforderung wiederum unterläßt, die Bestellung zurückzusenden.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Telex und Telefax oder ähnliche Medien gilt diese Bestimmung entsprechend.
2. Zahlung der Vergütung
2.1. Der Besteller hat die vereinbarte Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Gegenüber Nichtkaufleuten hat der Preis die Mehrwertsteuer zu enthalten. Im Falle der Zahlung nach dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziel (üblicherweise 10 Kalendertage;
bei kurzfristigen Buchungen auch weniger) sind Finanzierungskosten in Höhe von 6,96% inkl. ges. USt. zu zahlen. Dadurch ergibt sich ein verlängertes Zahlungsziel von 14 Arbeitstagen. Dieser Betrag wird auf der Rechnung ausgewiesen und gilt bei verspäteter Zahlung als vereinbart.
2.2. Der Besteller hat mit Abschluss des Beförderungsvertrages eine Anzahlung von 10% der Vergütung, höchstens 50,00 € pro Beförderungstag, im voraus unverzüglich zu entrichten, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Restvergütung ist spätestens vor Fahrtantritt zu zahlen.
2.3. Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten und/ oder Verpflegungskosten für den/die Fahrer, etc.) sind NICHT im Beförderungspreis enthalten, es sei denn, es wurde Abweichendes vereinbart. Dies gilt ebenfalls für zusätzliche Wegstrecken von der Unterkunft zu einem geeigneten (bewachten) Abstellplatz,
so ein solcher nicht in unmittelbarer Nähe durch den Besteller vorgehalten werden kann. Die Übernachtung und Verpflegung des (der) Fahrer und/ oder Reiseleiter haben mindestens 3***- Standard zu erfüllen. Zur Verfügung gestellte Zimmer müssen ordentlich, sauber, mit eigenem WC und Dusche ausgestattet sein. Verpflegung muß ausgewogen und ausreichend sein.
In jedem anderen Fall werden zusätzliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten extra berechnet. Fährüberfahrten müssen mindestens auf dem Deck der Information oder höher in einer Kabine mit Fenster gebucht werden. Die Kabine muss mindestens DU/ WC haben und dem Fahrer allein zur Verfügung stehen.
2.4. Leistungsänderungen auf Wunsch des Bestellers werden zusätzlich entsprechend den allgemein gültigen Sätzen des Beförderers berechnet.
2.5. Der Besteller hat für die Verpflichtungen der Mitfahrer einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch gesonderte ausdrückliche schriftliche Erklärung übernommen hat.
2.6. Verteuerungen von Leistungen zwischen Vertragsabschluss und Durchführung (falls mehr als 3 Wochen dazwischenliegen) (z.B. Kraftstoffkosten) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Falls diese zusätzlichen Kosten 5% des Gesamtreisepreises (incl. ges. MwSt.) übersteigen, besteht ein beiderseitiges außerordentliches Kündigungsrecht i.S.d. Nummer 8.1. dieses Vertrags.
3. Leistungen
3.1. Durch den Beförderungsvertrag verpflichtet sich der Beförderer zur Durchführung der vereinbarten Beförderung mit dem vereinbarten oder einem gleichwertigen Ersatzfahrzeug. Hierbei können auch gleichwertige Ersatzfahrzeuge anderer Unternehmen eingesetzt werden. Abweichende individuelle Vereinbarungen gehen vor.
3.2. Der Beförderer verpflichtet sich ferner, geeignete und zuverlässige Fahrer zu stellen. Ohne besondere Absprache wird nur ein Fahrer eingesetzt, der lediglich im Rahmen der gesetzlichen Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten tätig werden darf.
3.3. Die Vergütung bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen. Nicht enthalten sind Leistungen, die sich aufgrund von Änderungswünschen, Fahrtverlängerungen durch nicht vorhersehbare und vom Beförderer nicht zu vertretende Umstände sowie das Verhalten des Bestellers oder seiner Mitfahrer ergeben. 3.4. Im übrigen werden die Beförderungsleistungen grundsätzlich nach den vereinbarten Vorgaben
des Bestellers durchgeführt. Bei Fehlen entsprechender Vorgaben ist der Beförderer für die Durchführung verantwortlich (Programmgestaltung, die Beaufsichtigung des Gepäcks sowie des im Fahrzeug zurückgelassenen Gepäcks, das Be- und Entladen des Gepäcks, die Wahl der Fahrtroute, das Einhalten des Fahrplanes und der Fahrtzeiten). Die Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Einhaltung der Devisen-, Paß-, Visa-, Zoll-,
Gesundheitsvorschriften sowie sonstiger Bestimmungen für Fahrgäste fallen in den Aufgabenbereich des Bestellers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist. Im übrigen ist die Haftung des Beförderers in Ziff. 9. geregelt, soweit Ansprüche des Bestellers aus Verkehrssicherungspflichten oder der Verletzung von Sorgfaltspflichten in Betracht kommen.
3.4. Auf unvorhersehbare Straßen- und Witterungsverhältnisse, Aufenthalte durch z.B. Grenzkontrollen etc. hat der Beförderer keinen Einfluss.
3.5. Der Beförderer stellt dem Besteller für Gepäck bis zu 25 kg je Person (Koffer und Behältnisse im üblichen Umfang) Gepäckraum im Fahrzeug zur Verfügung. Gefährliche, verderbliche, entzündbare oder explosive Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände (Ski, Sportgeräte, Surfbretter etc.) sowie Tiere werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Beförderer in das Fahrzeug aufgenommen.
Anderes gilt in den Fällen, in denen sich zusätzlicher Platzbedarf für den Beförderer offensichtlich ergibt.
3.6. Verschmutzende Gegenstände, sperriges Handgepäck etc. werden im Fahrzeug nur zugelassen, soweit Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.
4. Änderungen des Vertrages und der Verpflichtungen
4.1. Leistungsänderungen durch den Besteller können nur in Absprache mit dem Beförderer oder seinem Personal vorgenommen werden. Änderungen vor Fahrtantritt sollen schriftlich vereinbart werden.
4.2. Der Beförderer kann nur Leistungsänderungen vornehmen, sofern diese erforderlich sowie nicht treuewidrig herbeigeführt worden sind und von der versprochenen Leistung nicht wesentlich abweichen. Wesentliche Änderungen können zwischen den Parteien nur einvernehmlich vorgenommen werden. Über Änderungen vor Fahrtantritt wird der Beförderer den Besteller informieren.
5. Pflichten des Bestellers und seiner Personen
5.1. Der Besteller sowie die von ihm betreuten Personen haben den erforderlichen, sachlich gebotenen Anweisungen des Fahrers Folge zu leisten. Das gilt vor allem hinsichtlich sicherheits- und ordnungsbezogener Anweisungen.
5.2. Der Besteller ist verpflichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entsprechendes Verhalten seiner Fahrgäste zu sorgen, insbesondere Beschädigungen und Missbrauch der Fahrzeugeinrichtungen sowie Verunreinigungen auszuschließen. Insbesondere hat er Fahrgäste nach schweren Verstößen abzumahnen und bei Fruchtlosigkeit der Abmahnung auszuschließen. Die entsprechenden Sätze (z.B. bei Verunreinigungen) können erfragt werden.
5.3. Werden schwerwiegende Störungen der in Ziff. 5.2. genannten Art auf Abmahnung des Beförderers oder seines Personals nicht beendet, so kann der Beförderer den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und der Vorteile aus anderweitigem Einsatz des Fahrzeuges unberührt. Der Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden bleibt unberührt.
6. Kündigung des Beförderungsvertrages - Nichtinanspruchnahme der Beförderungsleistung
Kündigt der Besteller den Vertrag vor Fahrtende oder nimmt der Besteller das bestellte Fahrzeug nicht in Anspruch, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung ein. Der Beförderer muss sich ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einem anderweitigen Einsatz des Fahrzeuges anrechnen lassen. Hierbei hat der Besteller grundsätzliche folgende Pauschalen zu entrichten, wobei darüber hinausgehende Bestellerzahlungen unverzüglich zu erstatten sind:
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu 60 Tagen vor Fahrtantritt 10% der Vergütung.
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu 30 Tagen vor Fahrtantritt 30% der Vergütung.
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu 22 Tagen vor Fahrtantritt 50% der Vergütung.
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu 15 Tagen vor Fahrtantritt 60% der Vergütung.
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu 08 Tagen vor Fahrtantritt 70% der Vergütung.
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu 02 Tagen vor Fahrtantritt 85% der Vergütung.
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu 01 Tag vor Fahrtantritt 95% der Vergütung.
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme am Tag des Fahrtantritts oder Nichtantritt 100% der Vergütung
Bei Buchung zusätzlicher Leistungen gelten u.U. abweichende Sätze, abhängig von den dem Beförderer in Rechnung gestellten Kosten durch dessen Leistungsträger (z.B. Fährgesellschaften).
7. Gewährleistung
7.1.1. Ist die Beförderung nicht mangelfrei, so kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen. Der Beförderer ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ist der Beförderer mit der Mangelbeseitigung im Verzug, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
7.1.2. Bei Nichterfüllung, teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Leistung des Beförderers kann der Besteller nach Mängelanzeige, Setzen einer angemessenen Nachfrist und der Ankündigung, dass er nach Fristablauf die Leistung ablehne, mindern (Herabsetzung der Vergütung) oder wandeln (Rückgängigmachung des Vertrags). Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Beförderung nur unerheblich mindert.
7.1.3. Einer Fristbestimmung bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder vom Beförderer verweigert wird oder wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung oder Minderung durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.
7.1.4. Beruht der Mangel der Beförderung auf einem Umstand, den der Beförderer zu vertreten hat, so kann der Besteller Schadensersatz verlangen. Ziff. 7.1.2. und 7.1.3. gelten in diesem Fall entsprechend (Mängelanzeige, Fristsetzung, Leistungsablehnungserklärung).
8. Kündigung durch den Beförderer
8.1. Der Beförderer und der Besteller können den Vertrag kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den sie nicht zu vertreten haben und der die Fortsetzung der Beförderung unzumutbar macht, insbesondere in Fällen der höheren Gewalt wie Krieg, Unruhen, Epidemien, erheblich gefährdenden Witterungs- und Straßenverhältnissen, Grenzschließungen, erhebliche Verstöße des Bestellers und seiner Personen gemäß Ziff. 5.3. etc.
8.2. In diesen Fällen hat der Beförderer während der Beförderungszeit die erforderlichen organisatorischen Abwicklungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Besteller zu treffen. Für erbrachte Leistungen erhält der Beförderer einer Vergütung nach seinen üblichen Sätzen. Entstehende Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen.
8.3. Für Fälle der Störung des Ablaufs der Fahrt durch den Besteller oder durch Personen (siehe hierzu Punkt 5), für die der Besteller verantwortlich zeichnet hat der Beförderer ein ausserordentliches sofortiges Kündigungsrecht. Dies gilt insbesondere nach Abmahnung durch unser Personal wegen auffälligem Verhalten, bei Beschädigung, Missachtung von Ge- und Verboten (z.B. Rauchverbot) oder bei Verunreinigung des Fahrzeugs (z.B. Kotzen infolge von unangebrachtem Alkoholkonsum).
Die Schadensersatzpflicht des entstandenen Schadens bleibt hiervon unberührt (siehe Punkt 5).
8.4. Zahlungsverzug beim Hauptreisepreis oder bei Zusatzleistungen begründet ein außerordentliches sofortiges Kündigungsrecht des Beförderers auch während der Fahrt oder Reise
9. Haftung
9.1. Der Beförderer haftet grundsätzlich im Rahmen des § 23 Personenbeförderungsgesetzes für Sachschäden (Ausschluss der Haftung soweit der Sachschaden 1.022,00 € je Person übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht).
9.2. Im übrigen ist die vertragliche Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund auf den dreifachen Beförderungspreis beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Unberührt hiervon bleiben die Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach den §§ 823 ff BGB bzw. nach dem Haftpflichtgesetz sowie dem Straßenverkehrsgesetz.
9.3. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, wobei auf Ziff. 3. dieses Vertrages verwiesen wird.
10. Anzuwendendes Recht
Auf den Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Verträge mit Bestellern, die Vollkaufleute sind, ist der Sitz des Beförderers.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten insbesondere die werkvertraglichen Vorschriften.
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